GEG 2024/2025 – Austauschpflicht für Heizungen: Das gilt und das sind die Ausnahmen
Nach § 72 GEG müssen alte Öl- und Gasheizkessel unter bestimmten Bedingungen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden.
Sanierungspflicht bei Eigentümerwechsel
Bei Eigentümerwechsel können innerhalb von zwei Jahren Pflichten entstehen, unter anderem:
- Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Dachs
- Austausch veralteter Heizungsanlagen
- Dämmung warmwasserführender Leitungen
Wer muss seine Heizung austauschen?
- Konstanttemperaturkessel mit Einbau vor ca. 1994/1995
- Leistung zwischen 4 und 400 kW
- insbesondere bei nicht selbst bewohntem Eigentum oder nach Eigentümerwechsel
Ausnahmen
- Niedertemperaturkessel
- Brennwertkessel
- selbstnutzende Eigentümer seit Stichtag 01.02.2002
- Pellet-, Holz- und bestimmte Einzelöfen
- Anlagen unter 4 kW oder über 400 kW
- mögliche Befreiungen im Denkmalschutz
Langfristig wichtig
Ab 2045 dürfen keine rein fossilen Heizsysteme mehr betrieben werden. Frühzeitige Modernisierung schafft Planungssicherheit.