GEG 2024/2025 – Austauschpflicht für Heizungen

7. September 2025
Ratgeber

GEG 2024/2025 – Austauschpflicht für Heizungen: Das gilt und das sind die Ausnahmen

Nach § 72 GEG müssen alte Öl- und Gasheizkessel unter bestimmten Bedingungen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden.

Sanierungspflicht bei Eigentümerwechsel

Bei Eigentümerwechsel können innerhalb von zwei Jahren Pflichten entstehen, unter anderem:

  • Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Dachs
  • Austausch veralteter Heizungsanlagen
  • Dämmung warmwasserführender Leitungen

Wer muss seine Heizung austauschen?

  • Konstanttemperaturkessel mit Einbau vor ca. 1994/1995
  • Leistung zwischen 4 und 400 kW
  • insbesondere bei nicht selbst bewohntem Eigentum oder nach Eigentümerwechsel

Ausnahmen

  • Niedertemperaturkessel
  • Brennwertkessel
  • selbstnutzende Eigentümer seit Stichtag 01.02.2002
  • Pellet-, Holz- und bestimmte Einzelöfen
  • Anlagen unter 4 kW oder über 400 kW
  • mögliche Befreiungen im Denkmalschutz

Langfristig wichtig

Ab 2045 dürfen keine rein fossilen Heizsysteme mehr betrieben werden. Frühzeitige Modernisierung schafft Planungssicherheit.

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